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LG Berlin: Anonymität in Internet-Foren?

Das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2007 - Az.: 27 O 602/07) hatte darüber zu entscheiden, ob über den Teilnehmer eines Internet-Forums identifizierend im Forum selbst berichtet werden darf.

Die Berliner sind der Ansicht, dass bei rein privaten Umständen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine solche Bericherstattung verbietet:

"Der Schutz der Privatsphäre (...) umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist."

Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger aber nicht auf diesen Schutz berufen, weil er von sich aus hierauf frewillig verzichtet hatte. Denn er hatte vorher zahlreiche Postings unter voller Nennung aller seiner privaten Umstände vorgenommen:

"Wie sich aus den (...) Internetbeiträgen entnehmen lässt, hat der Antragsteller aus seiner Privatsphäre, seiner Katzenhaltung, der Anschaffung der Katze (…), seiner privaten Lebensumstände, der Preisgabe des vollen Namens der Antragsgegnerin als Züchterin und Verkäuferin von (…) schon vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge keinen Hehl gemacht und sich schon vorher den anderen Forumsteilnehmern unter Nennung seines Vornamens und Fotoveröffentlichungen von sich und seinen Katzen zu erkennen gegeben, also sein Privatleben der Öffentlichkeit, jedenfalls den Siamkatzenfans, zugänglich gemacht und damit durch sein eigenes Verhalten manifestiert, dass er ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit für gegeben hielt. (...)

Er muss sich nunmehr in der öffentlichen Auseinandersetzung in den Internetforen zu Orientkatzen von den Antragsgegnern auch Kritik an seiner Person und seiner Katzenhaltung gefallen lassen, solange diese die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet und nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zu deren Unterlassung sich die Antragsgegner noch nicht strafbewehrt verpflichtet haben, gefallen lassen."

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