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ArbG Stade: Einsichtsrecht des Betriebsrates bezieht sich auch auf elektronische Unterlagen

Das ArbG Stade (Beschl. v. 29.05.2007 - Az.: 2 BV 2/07) hat entschieden, dass sich das in § 34 Abs.3 BetrVG gesetzlich verankerte Einsichtsrecht des Betriebsrates auch auf elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente bezieht.

Kläger und Beklagte sind Mitglieder eines Betriebsrates. Der Beklagte hatte auf seinem Rechner mehrere Ordner und Unterordner angelegt hat, in denen er mit seiner Tätigkeit als Betriebsrats-Mitglied in Zusammenhang stehende Daten abspeichert hatte. Die anderen Mitglieder, die Kläger, wollten Einsicht in diese elektronischen Daten haben.

Der Beklagte verweigerte die Einsicht.

Das ArbG Stade ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat das Einsichtsrecht der Kläger bejaht:

"Gem. § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrates das Recht, die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Einsichtsrecht unterliegt weder zeitlichen noch sachlichen Schranken oder Voraussetzungen.

Es soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied jederzeit über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann. Einer Begründung oder des Vorliegens eines besonderen Interesses bedarf es nicht (...).

Der Begriff der Unterlagen ist umfassend zu verstehen. (...) Hierunter fallen auch elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Einsichtsrechts. Hinzu kommt, dass das Einsichtsrecht "jederzeit" besteht. Daraus folgt, dass jedem Betriebsratsmitglied im Rahmen des machbaren zeitlich unbegrenzt und ohne Verzögerung die Einsichtnahme möglich sein muss.

Dies kann im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung durch Zugriffsrechte möglich gemacht werden und hat deswegen zu erfolgen."


Auch datenschutzrechtliche Gründe, so das Gericht, führten zu keiner abweichenden Beurteilung:

"Schließlich ist das Einsichtsrecht (...) nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Auch für den Betriebsrat und seine Mitglieder gilt die Vorschrift des § 5 BDSG über das Datengeheimnis. (...) Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an die unmittelbar mit der Datenverarbeitung befassten Personen eines Unternehmens, sondern erfasst alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Unternehmen geschützte personenbezogene Daten zur Kenntnis bekommen.

Zu diesem Personenkreis gehört auch der als Teil der speichernden Stelle anzusehende Betriebsrat. Die Geltung des § 5 S. 1 BDSchG auch für Betriebsratsmitglieder führt in keiner Weise zu einer Einschränkung der Betriebsratsarbeit (...)."

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