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LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07) hat entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.

"Auch als Störerin haftete die Klägerin vor Zugang des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. (...)

Die seitens der Beklagten von der Klägerin geforderte Prüfungspflicht wäre nämlich unzumutbar, wobei es auf die von der Klägerin behaupteten Anzahl der bei ihr derzeit geparkten Domains im Einzelnen nicht ankommt. Denn (...) im vorliegenden Fall [wäre] der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern.

Die Beklagte führt selbst aus, welche Maßnahmen die Klägerin in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain durchführen müsste, nämlich eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank oder z.B. einen Marken-Scan der Firma (...) GmbH.

Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor. Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerden eines Mitarbeiters der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Recherche nur bei Domains mit nicht generischen Begriffen durchzuführen, überzeugt nicht.

Denn auch beschreibende Anklänge kommen in geschützten Marken gleichermaßen wie reine Fantasiebegriffe oder auch Namen vor. Im Ergebnis fordert die Beklagte damit von der Klägerin eine Einzelfallüberprüfung jeder einzelnen bei ihr platzierten Domain.

Dies würde das Geschäftsmodell der Klägerin voraussichtlich zum Erliegen bringen."


Die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - das erste Urteil zur Mithaftung im Rahmen des Domain-Parkings. Es ist aber mit außerordentlicher Vorsicht zu genießen, da andere Gerichte (z.B. das LG Hamburg) sicherlich ganz andere Maßstäbe ansetzen würden und eine Haftung vermutlich bejaht hätten.

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