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BVerfG: Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Das BVerfG (Urt. v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03) hat zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs Stellung genommen.

Grundsätzlich hat jeder Bürger nach § 19 BDSG gegenüber Behörden einen Auskunftsanspruch, welche Daten über ihn bei der jeweiligen Behörde gespeichert sind. Die Auskunftserteilung unterbleibt jedoch, wenn "die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde".

Im vorliegenden Fall lagen dem Bundeszentralamt für Steuern dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Die vom Beschwerdeführer beantragte Auskunft lehnte das Bundesamt unter Hinweis die Gefährdung der Ziele ab.

Hierlegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.

Zu Unrecht wie Verfassungsrichter betonen. Die derzeitige Rechtslage und insbesondere die Regelung des § 19 BDSG sei verfassungsgemäß:

"Gegen § 19 BDSG bestehen (...) nach diesen Maßstäben keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

§ 19 Abs. 1 BDSG sieht grundsätzlich einen weitreichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor. Dies entspricht den grundrechtlichen Vorgaben.

Der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG enthaltene Ausschlusstatbestand dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der jeweils betroffenen Behörde. Grundsätzlich kann die Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung staatlicher Stellen eine Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen.

Ob im Einzelfall eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden darf oder nicht, richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, nach dem Gewicht der jeweiligen behördlichen Aufgabe und nach den Auswirkungen einer Auskunft auf die Aufgabenerfüllung. Die (...)enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des Betroffenen vorgeht."


Auch hinsichtlich des Punktes, dass der Beschwerdeführer derzeitig aufgrund der fehlenden Auskunftserteilung nicht beurteilen kann, ob alle gespeicherten Daten rechtmäßig gespeichert sind, haben die Verfassungsrichter eine Antwort:

"Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses seines Auskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen kann, ist Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers herangezogen werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen Verlagerung des Rechtsschutzes erwachsen. Der Beschwerdeführer muss in dem späteren Verfahren in die Lage versetzt werden, seine Einwände gegen die Sammlung der betreffenden Informationen uneingeschränkt geltend zu machen."

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