Der BGH (Urt. v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 196/05) hatte zu entscheiden, welche Pflichtangaben der Veranstalter bei der Bewerbung eines Gewinnspiels zu machen hat.
Anders als die Klägerseite, ein Wettbewerbsverein, verlangen die BGH-Richter für die Werbung relativ wenige Pflichtangaben. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Teilnehmer erst bei der Teilnahme über die einzelnen Bedingungen informiert werde:
"Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen."
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