Das LG Köln (Urt. v. 28.05.2008 - Az.: 28 0 157/08) hat entschieden, dass die ungefragte Veröffentlichung von E-Mails grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und somit zu unterlassen ist.
"Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers auf der öffentlich zugänglichen Homepage (...) durch den Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeilsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (...).
In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufeeichnungen, persönliche Briefe (...), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (...).
Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte."
Eine Veröffentlichung sei lediglich dann ausnahmsweise erlaubt, wenn ein sachlicher Grund bestehe. Ein solcher sei jedoch hier nicht erkennbar:
"Zwar ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte durch die Veröffentlichung der E-Mails darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugt. Dieses Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers.
Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben."
Die aktuelle Entscheidung ist - soweit ersichtlich - erst das 2. Urteil in Sachen "unerlaubte E-Mail-Veröffentlichung". Bereits Ende 2006 hatte das LG Köln (Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06) ein solches Handeln als unzulässig angesehen.
Siehe zu diesem Problem ausführlich unser Law-Podcasting "Dürfen fremde E-Mails im Internet veröffentlicht werden?".