Das OLG Bamberg hat in einem bereits länger zurückliegenden Urteil (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03) entschieden, dass eine Auskunftei für falsche Wirtschaftsauskünfte auf Schadensersatz haftet.
Die Schadensersatzpflicht greife auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kenne, aber hätte kennen müssen.
Der Klägerin verlor trotz der falschen Auskunft dennoch überwiegend die Klage, da sie den geltend gemachten Schaden nicht gerichtsfest nachweisen konnte.
Denn der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der Schaden, z.B. ein behaupteter Gewinnrückgang, auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist. Diesen Nachweis konnte die Klägerin hier nicht führen und verlor daher weitgehend:
"Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden tragen die Kläger.
Zwar kann zum Nachweis der Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Falschbehauptung für einen Umsatzrückgang ausreichen (...).
Eine ausreichende, überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt hier jedoch nicht vor. Es spricht zwar manches dafür, dass eine im Umlauf befindliche Falschinformation ein Grund für das Nichtzustandekommen von weiteren Lieferantenkontakten war.
Gleichzeitig ist jedoch auch eine Vielzahl von anderen Gründen denkbar, so die tatsächlich von der Zeugin genannten Transportschwierigkeiten, Lieferkapazitäten usw. Aussagekräftige Mitteilungen von möglichen Geschäftspartnern über die Gründe, weswegen kein Vertrag mit der Klägerin (...) zustande kam, liegen nicht vor."