Die Grundlagen-Entscheidung des BGH zu Opt-In-/ Opt-Out-Regelungen bei datenschutzrechtlichen Einwilligungen (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) liegt nunmehr im Volltext vor.
Zunächst erklären die höchsten deutschen Zivilrichter - wie bereits die Vorinstanz OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) - dass für eine Einwilligungserklärung nach § 4 a BDSG eine Opt-Out-Lösung grundsätzlich ausreichend ist. Damit erteilt der BGH der bislang überwiegenden Meinung in der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung und Literatur eine klare Absage. Bislang war nämlich vorherrschend die Ansicht vertreten worden, dass es immer eines Opt-Ins bedürfe.
Auch sei es nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erkläre, indem er eine zusätzliche Unterschrift leiste oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuze. Vielmehr könne er, so die Richter, die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilen, sofern die Erklärung besonders hervorgehoben werde.
Durch diese Änderung in der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Erleichterungen im Bereich des gewerblichen Adresshandels.
Eine wichtige praktische Einschränkung gibt es dann aber doch: Abweichend von diesem Grundsatz bedürfe es, so die Richter, in bestimmten Fällen aber ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In). Nämlich dann, wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung übermittelt werden soll.
Dies bedeutet: Es handelt sich zwar - juristisch gesehen - nur um eine Ausnahme vom Grundsatz, betrifft aber die weit überwiegende Anzahl der Fälle in der Praxis. In dieser Hinsicht ändert sich also im Direktmarketing nicht wirklich etwas.
Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".