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VG Berlin: TK-Anbieter muss zur Vorratsdatenspeicherung keine Technik auf eigene Kosten bereit halten - VOLLTEXT

Wie berichtet hat das VG Berlin die Verpflichtung eines TK-Anbieters zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt. Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor (VG Berlin, Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08) vor.

Anders als mancher Kommentar inzwischen behauptet, hat das Gericht nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung generell entschieden. Die Richter betonen dies noch einmal ausdrücklich:

"Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, daß weder die Wirksamkeit der europarechtlich (...) vorgegebenen Vorratsdatenspeicherungspflicht noch die Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung dieser Richtlinie in § 113a TKG in nationales Recht für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist."

Vielmehr geht es ausschließlich um die Frage, ob ein TK-Anbieter verpflichtet ist, die entsprechende Technik auf eigene Kosten anzuschaffen.

Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Frage schließlich vor kurzem dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus.

Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt?

Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung.

Der Beschluss entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Wirkung für andere TK-Anbieter, sondern ist begrenzt auf die Parteien des Gerichtsverfahrens. D.h. andere TK-Anbieter müssen ebenfalls klagen, wenn sie für sich eine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bewirken wollen.

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