Die Bundesregierung hat am 10. Dezember den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Erster Schwerpunkt des Entwurfs ist die Schaffung eines freiwilligen, gesetzlich geregelten und unbürokratischen Datenschutzauditverfahrens, das marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen setzt.
Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:
"Im Rahmen dieses Verfahrens können Unternehmen ein Datenschutzauditsiegel erwerben, wenn sie sich einem regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren anschließen und Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen. Die Richtlinien sollen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuss erarbeitet werden, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein."
Erwerb und werbewirksamer Einsatz des Datenschutzsiegels eröffnen den Unternehmen die Möglichkeit, Vorteile gegenüber Wettbewerbern zu erzielen. Gleichzeitig erhöhen sie das Datenschutzniveau und schaffen mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. "Auf diese Weise verbindet das Datenschutzaudit Maßnahmen der Wirtschaftsförderung mit der Förderung des Datenschutzes", so Bundesinnenminister Dr. Schäuble.
Darüber hinaus verfolgt der Entwurf das weitere Ziel, die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung zu stärken. Die Bundesregierung reagiert damit zum einen auf die in jüngerer Vergangenheit bekannt gewordenen Fälle des unberechtigten Handels mit personenbezogenen Daten, die ein Schlaglicht auf die bisherige Rechtslage in diesem Bereich geworfen haben.
Zudem hat sich das Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu Werbung, Markt- und Meinungsforschung in den letzten Jahren gewandelt. Die gezielte Werbeansprache wird von den Betroffenen inzwischen zunehmend als Belastung empfunden und läuft dem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung zuwider.
Als überholt hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausgestaltung des sog. "Listenprivilegs" erwiesen, das - nach derzeit noch bestehender Rechtslage - die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt.
Die praktische Anwendung dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger weitläufig - und teilweise unzulässigerweise - zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in Zukunft grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig sein soll.
Flankiert wird diese Maßnahme durch ein Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen. Dies bedeutet, dass Unternehmen den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung der Betroffenen in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abhängig machen dürfen, wenn den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Außerdem werden mit dem Entwurf die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das Datenschutzrecht erweitert, Möglichkeiten zur Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne aus illegaler Datenverwendung geschaffen, eine Informationspflicht bei Datenschutzpannen eingeführt und die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten gestärkt.
Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:
"Dabei verkennt die Bundesregierung nicht, dass die gezielte Werbeansprache für viele Unternehmen ein wichtiges Mittel der Kundengewinnung und Kundenbindung ist und die Neugestaltung des Listenprivilegs für die betroffenen Wirtschaftskreise teilweise zu Umstellungsprozessen führen wird. Der Gesetzentwurf sieht daher für bestimmte Bereiche Ausnahmen vom Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung vor."
So soll das Einwilligungserfordernis nicht gelten für Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten - auch unter Zuhilfenahme externer Selektionskriterien -, Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen, Geschäftswerbung sowie die sog. "Beipackwerbung". Darüber hinaus räumt der Entwurf den betroffenen Wirtschaftszweigen eine Übergangsfrist von drei Jahren ein.
Zudem werden große Bereiche der Werbung von den Neuregelungen gar nicht berührt. Dazu zählen alle Werbeformen, die ohne Verwendung personenbezogener Daten auskommen, wie z.B. TV- und Funkwerbung oder Plakat- und Außenwerbung sowie der weite Bereich der teil- und unadressierten Werbesendungen (Einwurfwerbung). Diese Werbeformen bleiben folglich weiterhin in der gewohnten Weise möglich.
Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:
"Mit dem Entwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Datenschutzniveau und die Transparenz der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zu verbessern sowie die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu stärken."
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern v. 10.12.2008