Das OLG Köln (Urt. v. 08.10.2008 - Az.: 28 O 302/08) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung von Daten aus dem elektronischen Bundesanzeiger besteht.
Zwei Unternehmensinhaber wollten die Löschung der Jahresabschlüsse aus dem elektronischen Bundesanzeiger, da sich ihrer Ansicht nach hieraus Rückschlüsse auf ihre Gewinnbeteiligungen schließen ließen.
Die Kölner Richter haben dem eine klare Absage erteilt. Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Publikation vorsähen, bestehe kein Löschungsanspruch:
"Selbst wenn die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung (...) eingreifen sollte, weil durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit Informationen über vermögensrelevante Verhältnisse der Kläger zukämen, so wäre die Veröffentlichung der Unternehmensdaten durch die Regelungen der §§ 325 ff. HGB gerechtfertigt. (...)
Die Regelungen des § 325 Abs. 1 HGB stellt eine zulässige Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Publizitätspflicht (...) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht."