Der Kläger begehrt von der beklagten Polizeidirektion die Löschung personenbezogener Daten aus der beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle geführten Verbunddatei "Gewalttäter Sport".
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 22. Mai 2008 - 10 A 2412/07 - der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe, da eine in §§ 11, 7 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vorgeschriebene Rechtsverordnung noch nicht erlassen sei und die für die Verbunddatei "Gewalttäter Sport" bestehende Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes diese Rechtsverordnung nicht ersetzen könne.
Der 11. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat sich in dem Berufungsverfahren 11 LC 229/08 mit Urteil vom 16. Dezember 2008 dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Es hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit der Datei "Gewalttäter Sport" als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 17.12.2008