Das VG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2008 - Az.: 1 K 3286/08) hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) den Preis für die Beratungsleistungen für die WestLB-Beteiligung offenlegen muss.
Geklagt hatte ein Brancheninformationsdienst.
Das Bundesland NRW hatte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der WestLB öffentlich ausgeschrieben und schließlich einer US-amerikanischen Bankengruppe den Zuschlag erteilt. Der Kläger wollte von der Landesregierung die Auskunft, welche Kosten hierfür angefallen seien. Diese wurde jedoch unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis der WestLB abgelehnt.
Dem folgten die Düsseldorfer Richter nicht, sondern bejahten einen Auskunftsanspruch des Brancheninformationsdienstes nach dem nordhrein-westfälischen Pressegesetz.
Aufgrund dieser Bestimmung seien der Presse die erforderlichen Fakten mitzuteilen. An der Berichterstattung hierüber bestehe, insbesondere angesichts der aktuellen Finanzkrise, ein öffentliches Interesse.
Die Auskunft greife auch nicht in Geschäftsgeheimnisse ein. Die Nennung des Preises sei keine schützenswerte Vertraulichkeit des Landes und der US-amerikanischen Bankengruppe. Denn aus dem Preis allein könnten keine Rückschlüsse auf den Umsatz oder die wirtschaftliche Situation der Bankengruppe gezogen werden.