Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung eines Fitness-Studios bei Preisangabe

Das OLG Kalrsruhe (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 6 U 1/08) hat die Preisangabe eines Fitness-Studios als irreführend eingestuft, wenn bei dem beworbenen Angebot die Benutzung der Duschen nicht enthalten ist, sondern zusätzliche Entgelte dafür anfallen.

Die Beklagte hatte für ihre Dienstleistungen mit der Aussage "15,90 EUR pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten" geworben. Es fehlte aber der Hinweis, dass die Benutzung der Duschen darin nicht inkludiert war und der Besucher pro Duschvorgang 0,50 EUR zusätzlich bezahlen musste.

Dies sahen die Karlsruher Richter als wettbewerbswidrig an.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass die Benutzung der Duschen in Fitness-Studios in dem Grundpreis mit enthalten sei. Er rechne nicht damit, dass hierfür Extra-Kosten anfielen.

Wenn das Fitness-Studio eine solche Preis-Politik betreibe, müsse es den Kunden entsprechend vorab aufklären. Auf den Werbetafeln und Schaufenstern sei genügend Platz, um einen ergänzenden Hinweis auf die anfallenden Zusatzkosten anzubringen.

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
§ 19 AGG zählt nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
ganzen Text lesen
15. Oktober 2026
Wer eine Führerscheinausbildung als kostenlos bewirbt, aber anschließend versteckte Kosten auferlegt, wirbt irreführend und begeht einen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen