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OLG Hamm: Werbung mit Magnetfeldtherapie wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Beschl. v. 30.10.2008 - Az.: 4 W 117/08) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmer für eines seiner Produkte mit einer wissenschaftlich nicht erforschten Magnetfeldtherapie wirbt.

Daran ändere auch nichts der Hinweis, dass die Wirkung noch nicht erforscht sei:

"Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der Magnetfeldtherapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt".

Ein solche Erklärung sei nicht geeignet, den Verstoß auszuräumen. Die vorher erfolgten ausführlichen Werbeaussagen seien vom Verbraucher vielmehr dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine wissenschaftlich belegte Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie handle.

Der eingefügte Zusatz erziele insbesondere deswegen keine Wirkung, weil ihn der Leser kaum wahrnehme und der Hinweis zudem in distanzierender Weise formuliert sei und daher absolut deplatziert wirke.

Ähnlich entschied vor kurzem das LG Hamburg (Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 327 O 204/08), das einen Wettbewerbsverstoß trotz des Hinweises auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung eines Heilsteins bejaht hatte.

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