Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Koblenz: Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gilt nicht für juristische Personen

Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.08.2008 - Az.: 2 U 1557/07) noch einmal klargestellt, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nur natürlichen Personen zugute kommt.

Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er Informationen über die Klägerinnen veröffentlichte.

Die Klägerin zu 1) war eine juristische Person, die Klägerin zu 2) eine natürliche Person. Beide beriefen sich auf § 34 BDSG und begehrten Auskunft.

Recht bekam nur die Klägerin zu 2). Denn eine juristische Person verfüge nach der Legaldefinition des § 3 Abs.1 BDSG über keine personenbezogenen Daten und könne sich daher auch nicht auf diese Norm berufen.

Rechts-News durch­suchen

30. April 2026
Eine Kommanditistin erhält keine melderechtliche Auskunftssperre, weil ihre hohe Einlage im Handelsregister noch keine ausreichende konkrete…
ganzen Text lesen
22. April 2026
Ein Medienunternehmen verletzte das Persönlichkeitsrecht eines Angeklagten, wenn trotz gerichtlicher Anordnung sein Gesicht und seinen Namen zeigt.
ganzen Text lesen
21. April 2026
Bei E-Mails mit normalen personenbezogenen Daten reicht eine Transportverschlüsselung aus, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht nötig.
ganzen Text lesen
16. April 2026
Ein Dritter kann eine DSGVO-Auskunft nur bei klarer Abtretung verlangen, wobei die Möglichkeit der Abtretung ungeklärt bleibt. Der Anspruch geht nicht…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen