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LG Münster: Bezeichnung "Kompetenzzentrum" ist irrefühend

Das LG Münster (Urt. v. 12.09.2008 - Az.: 23 O 155/08) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Kompetenzzentrum" nur dann erlaubt ist, wenn es die zentrale Einrichtung in der räumlichen Region ist.

Der Beklagte war Kälteanlagenbaumeister, staatlich geprüfter Kältetechniker und Leiter der Meisterschule für Kälteanlagenbau. Er errichtete eine Ausbildungsstätte für die Kältetechnikbranche mit der Bezeichnung "Kompetenzzentrum Kältetechnik".

Dies sah die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, als unerlaubte Irreführung an.

Zu Recht wie das LG Münster nun entschied.

Der Begriff "Kompetenzzentrum" vermittle den Eindruck, es handle sich um eine zentrale Anlaufstelle für die gesamte betreffende Branche. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn es handle sich um einen normalen Aus- und Fortbildungsbetrieb, der nicht viele unterschiedliche Angebote zu einem Unternehmen zusammenfasse.

Es fehle daher die besondere Größe und Bedeutung der Einrichtung, um zulässigerweise von "Kompetenzzentrum" sprechen zu dürfen.

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