Das LG Hannover (Urt. v. 20.01.2009 - Az.: 62 c 69/08) hat entschieden, dass die Vermummung einer Demonstrantin auf einer Demo nicht strafbar ist, wenn dadurch verhindert wird, dass diffamierende Fotos ins Internet gestellt werden.
Die Angeklagte war politisch engagiert im Kampf gegen Neonazis. In der Vergangenheit kam es häufiger zu Auseinandersetzungen mit Anhängern der rechten Szene. Mehrfach veröffentlichten die Rechtsradikalen auf ihren Internetseiten Fotos von der Angeklagten und verhöhnten sie.
Auf der Demonstration gegen Neonazis vermummte sie sich daher, um nicht erneut fotografiert zu werden.
In der 1.Instanz wurde sie deswegen wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot strafrechtlich verurteilt. Hiergegen legte sie Berufung ein.
Die Berufungsrichter sprachen die Angeklagte frei.
Die Beschuldigte habe ihr Gesicht nur zum Schutz der eigenen Identität vor den Neonazis vermummt und gerade nicht vor der Polizei. Sie habe hierdurch lediglich verhindern wollen, dass Anhänger der rechten Szene erneut von ihr Bilder machten, die später im Internet zu Diffamierungszwecken veröffentlicht würden.
Die Teilnehmer einer Demonstration müssten sich nicht dem politischen Gegner und dessen Repressalien ausliefern. Andernfalls bestünde bestehe die erhebliche Gefahr, dass politische Demonstrationen auf Dauer durch das systematische Fotografieren in die Demonstrationszüge hinein leicht unterbunden würden. Denn die einzige Alternative sei dann das Fernbleiben von der Veranstaltung, was eine erhebliche und unzumutbare Einschränkung des grundgesetzlich geschützten Demonstrationsrechts darstelle.