Nicht jede heimliche Kameraaufnahme im Wohnraum verletzt automatisch die Intimsphäre und stellt eine strafbare Handlung dar (OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2025 - Az.: 4 ORs 24/25).
In dem vorliegenden Fall stellte der Angeklagte heimlich eine Kamera im Zimmer seines Mitbewohners auf. Diese nahm eunter anderem Videos beim Putzen oder Lesen auf.
Die Kamera wurde zufällig entdeckt. Auf den Aufnahmen war der Mitbewohner nur bekleidet und nicht vollständig erkennbar.
Die Vorinstanz, das AG Warendorf, verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe, da es eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sah.
Das OLG Hamm war anderer Ansicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Nicht jede heimliche Aufnahme in einer Wohnung sei automatisch strafbar.
Entscheidend sei vielmehr, ob die Intimsphäre wirklich verletzt werde. Tätigkeiten wie Putzen oder Lesen würden als neutrale Handlungen gelten und zählten nicht ohne Weiteres zum höchstpersönlichen Lebensbereich.
Eine Strafe setze voraus, dass durch die Aufnahme dieser besonders geschützte Bereich konkret verletzt wurde.
"Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (…) führt per se zu einer Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Vielmehr bedarf es nach der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung – der sich der Senat anschließt – zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer „dadurch“ bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“ (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2024, 1 StR 299/24, NStZ-RR 2025; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 Ws 535/08; NStZ 2009, 268, beck-online).
Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB (…) nicht um ein konkretes, erst recht nicht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt. (…) Danach bedarf es in jedem Einzelfall der konkreten – zusätzlichen – Feststellung, ob die sich im räumlichen Schutzbereich des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufhaltende Person in einem „höchstpersönlichen“ Lebensbereich verletzt ist und ob dies gerade auf der Tathandlung beruht (…)."