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Kategorie: Wirtschaftsrecht

ArbG Offenbach a.M.: Nichtbearbeitung einer Whistleblower-Meldung kann außerordentlicher Kündigungsgrund sein

Die Kammer 3 des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main hat durch ein am 25. November 2025 verkündetes Urteil der Kündigungsschutzklage eines hochrangigen Juristen der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis wird mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden.

Hintergrund war u. a. der Kündigungsvorwurf, dass der Kläger einer im Oktober 2023 bei dem Ombudsmann des Konzerns eingegangen Whistleblower-Anzeige, welche sich auf Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess bezog, nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des Klägers - durchgeführt wurde. 

Nachdem der Vorgang gut 1 Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte zwar eine erhebliche Pflichtverletzung, nicht aber die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB dargelegt. Eine vorherige Abmahnung musst wegen der Schwere des festgestellten Pflichtenverstoßes nicht ausgesprochen werden.

Ferner hat der Kläger im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Kündigungsfrist.

Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Offenbach a.M. v. 26.01.2026

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