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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Noch einmal: Prozessfinanzierung eines Verbraucherverbandes bei Gewinnabschöpfungsklage ist rechtsmissbräuchlich

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH seine bisherige Ansicht bekräftigt: Ein Verbraucherverband, der eine Gewinnabschöpfungsklage gegen ein Unternehmen geltend macht, darf keinen Prozessfinanzierer einsetzen, dem ein Anteil an dem abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Eine solche Vereinbarung ist rechtsmissbräuchlich (BGH, Urt. v.  09.05.2019 - Az.: I ZR 205/17).

Der Kläger war ein Verbraucherverband und verlangte von einem Telekommunikations-Unternehmen, von dem es behauptete, dass es seinen Kunden überhöhte Rücklastschriften in Rechnung gestellt hatte, die Abschöpfung des Gewinns. Um diesen Prozess vor Gericht zu führen, schaltete der Verbraucherverband einen Prozessfinanzierer ein, der anteilig am Ausgang des Gewinns beteiligt war.

Wie schon in der Vergangenheit stufte der BGH dies als Rechtsmissbrauch ein, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Begründung ist:

"1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung (...)  und ist unzulässig (...).

2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hatte bereits in der "Prozessfinanzierer I" -Entscheidung (Urt. v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 26/17) diese Grundsätze aufgestellt, sodass das aktuelle Urteil nicht überraschend kommt, sondern vielmehr nur die konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung ist.

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