Das OLG Brandenburg (Urt. v. 09.07.2012 - Az.: 1 U 19/11) hat entschieden, dass die Offenbarung von wirtschaftlichen Verhältnissen eines Unternehmers im Zweifel erlaubt sind.
Es ging darum, ob die Beklagte bestimmte Informationen (Liquidität, Bonität, Vermögenslage) über den unternehmerischen Kläger offenbaren durfte oder ob es sich hierbei um eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelte.
Es sei zutreffend, so das Gericht, dass die Offenbarung derartiger Informationen durchaus geeignet sei, das Sozialprestige und die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten des Klägers einzuschränken. Allerdings reiche der Persönlichkeitsschutz im gewerblichen Bereich nicht so weit wie der Schutz im privaten Bereich.
Die Handlungen eines Menschen im Berufs- und Erwerbsleben vollziehe sich nicht in einer Geheimsphäre. Vielmehr führe die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr automatisch zur Offenlegung gewisser personenbezogener Informationen. Denn ohne einen wechselseitigen Informationsfluss unter Teilnehmern an einem ökonomischen Prozess sei keine gewerbliche Betätigung möglich.
Da der Kläger sich hier im Rahmen einer GmbH geschäftlich betätigt habe und nur Informationen im Zusammenhang mit dieser geschäftlichen Betätigung überhaupt in Rede standen, wäre durch eine Offenlegung dieser Information nur die erweiterte Sozialsphäre des Klägers betroffen gewesen. Dies sei verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.