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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Online geschlossener Maklervertrag ist Fernabsatzvertrag

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.06.2014 - Az.: I-7 U 37/13) ist ein online geschlosener Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag, der auch widerrufen werden kann.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob ein Maklervertrag, der über das Internet geschlossen wurde, den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten unterliegt oder ob ein solcher Kontrakt von diesen Regelungen ausgenommen ist.

Der Kläger war immobilienmakler und verlangte seine Maklerprovision. Die Beklagte berief sich u.a. auf die fernabsatzrechtlichen Vorschriften und meinte, sie habe den geschlossenen Vertrag widerrufen.

Die Düsseldorfer Richter bejahen die Anwendbarkeit der Fernabsatz-Vorschriften. Aus Gründen des Verbraucherschutzes seien die Bestimmungen weit auszulegen, so dass sie auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen würden.

Insbesondere greife keine der gesetzlichen Ausnahmen, so u.a. nicht die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Verträge über die Veräußerung von Grundstücken.

Dem Kläger stehe nach dem Widerruf auch kein Wertersatz zu, da er nicht entsprechend belehrt habe.  

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