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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Agentur, die Löschung unerlaubter Bewertungen anbietet, verhält sich wettbewerbswidrig

Das Online-Angebot einer Marketing-Agentur, unerlaubte Kommentare und Bewertungen bei Google  löschen zu lassen, ist rechtswidrig, da hierin eine konkrete Rechtsdienstleistung zu sehen ist (LG Hamburg, Urt. vom 28.06.2019 - 315 O 255/18).

Kläger war die Rechtsanwaltskammer Hamburg, Beklagte eine Marketing-Firma. Die Schuldnerin warb auf ihrer Webseite wie folgt:

"Wir haben ihre Bewertungen jederzeit im Blick und decken Beleidigungen, Unwahrheiten oder anstößige Inhalte auf. Liegt ein Verstoß vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen.

Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell prüfen und eine Entfernung einleiten sollen."

Und weiter:

"Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, prüfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng. Sollten ihnen diffamierende/rechtswidrige Äußerungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google löschen zu lassen. In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.“

Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliege. Danach sei Rechtsdienstleistungen grundsätzlich nur Anwälten mit einer entsprechenden Zulassung erlaubt. Die Beklagte verfüge nicht über eine solche Zulassung und verletzte damit das RDG.

Es liege auch eine Rechtsdienstleistung iSd. RDG vor und nicht nur eine einfache inhaltliche Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Google-AGB.

Die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder anstößigen Inhalten bedeute eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der eigentlich angebotenen Dienstleistung stehe, sondern eine Beratungsleistung im Sinne einer Rechtsberatung darstelle.

Nicht nur der letzte Satz "In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden"  biete offen Rechtsdienstleistungen an. Dies werde auch nicht dadurch relativiert, dass an anderer Stelle von "Hausanwälten“  die Rede sei, mit denen die Beklagte zusammenarbeite.

Die angesprochenen Verkehrskreise könnten diese Werbung vielmehr nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte diese Leistungen selbst erbringen würde.

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