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Kategorie: Onlinerecht

OVG Berlin-Brandenburg: Online-Heirat per Videokonferenz in Deutschland nicht möglich

Eine Eheschließung per Videokonferenz ist in Deutschland unwirksam, wenn einer der Partner während der Trauung im Inland ist.

Eine Eheschließung per Videokonferenz ist in Deutschland nicht möglich, wenn eine der Ehepartner sich zum Zeitpunkt der Trauung in Inland aufhält (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.08.2024 - Az.: 6 B 1/24).

Eine afghanische Staatsangehörige beantragte ein Visum zum Ehegattennachzug. Sie gab an, mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Die Ehe sei durch eine Online-Videokonferenz geschlossen worden, während sich ihr Ehemann in Deutschland befand. Die deutsche Botschaft lehnte den Visumantrag ab, da sie die Ehe als unwirksam einstufte. Dagegen ging die Klägerin vor Gericht.

Das OVG Berlin-Brandenburg bewertete die Eheschließung aus formalen Gründen als unwirksam.

Die Juristen führen aus, dass nach deutschem Recht eine Eheschließung nur wirksam ist, wenn sie vor einem Standesbeamten in Deutschland stattfinde. 

Da der Ehemann bei der Eheschließung in Deutschland war und seine Willenserklärung von dort abgegeben wurde, gelte die Ehe als im Inland geschlossen

Videokonferenzen erfültlen nicht die gesetzlichen Formanforderungen, denn das deutsche Recht siehe für Ehen im Inland keine Möglichkeit einer Schließung per Videokonferenz vor:

"Bei Eheschließungserklärungen per Videokonferenz kommt es darauf an, wo sich der die Erklärung abgebende Verlobte aufhält. Hält er sich in Deutschland auf, so liegt der Ort der Eheschließung (zumindest auch) im Inland. 

Denn es handelt sich dabei um eine in Deutschland abgegebene Erklärung, die lediglich zeitgleich per Bild und Ton in einen anderen Staat übertragen wird. Das beabsichtigte Rechtsgeschäft „Eheschließung“ ist damit (auch) im Bundesgebiet vorgenommen und aus diesem Grund hinsichtlich seiner Wirksamkeit an den hiesigen Vorschriften zu messen. 

Die nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für Inlandseheschließungen maßgebliche Form des § 1311 Satz 1 BGB, der die physische Präsenz der Eheschließenden vor dem Standesbeamten verlangt, ist nicht erfüllt und die Ehe aus Sicht der deutschen Rechtsordnung als formunwirksam anzusehen (…)."

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