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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Online-Reklame mit 24-monatiger Herstellergarantie irreführend

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbung-mit-24-monatiger-herstellergarantie-wettbewerbswidrig-4-u-173-08-oberlandesgericht-hamm-20081216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08) hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer nicht mit einer Herstellergarantie werben darf, wenn keine konkreten Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie gemacht werden.

Der Beklagte warb auf einer Online-Auktionsplattform mit nachfolgenden Aussagen:

"Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie"

"Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung"

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn gesetzlich sei nach <link http: bundesrecht.juris.de bgb __477.html _blank external-link-new-window>§ 477 BGB vorgeschrieben, dass der Verbraucher über die genauen Umstände einer Garantie aufgeklärt werden müsse.

Die Hammer Richter folgten dieser Ansicht und gaben dem Kläger Recht.

Es reiche für die Informationspflicht nicht aus, dass der Kunde erst bei der Lieferung der Ware über den Umfang der Herstellergarantie aufgeklärt werde. Die Garantie sei Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages, so dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsabschluss vorliegen müsse. Nur so könne der Käufer einschätzen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlasse.

 

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