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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Vermittler von Flugreisen muss sämtliche Zusatzkosten angeben

Fallen bei der Online-Buchung von Flugreisen zusätzliche Entgelte an, müssen diese bei der Bestellung vollständig mit angeben werden (BGH, Urt. v. 24.08.2021 - Az.: X ZR 23/20).

Auf der Webseite des verklagten Vermittlers Travel24.com  enthielten die Preise für Flugreisen kein Freigepäck. Der Kunde musste dieses hinzubuchen. Es wurde jedoch nicht angegeben, welche zusätzlichen Entgelte anfielen. Darüber hinaus verlangte der Anbieter für die Bezahlung mit einer Kreditkarte eine Servicegebühr. Ausgenommen hiervon waren nur die Kunden, die Inhaber einer Travel24.com Mastercard Gold  waren.

Wie schon in der Vorinstanz - dem OLG Dresden - bejahte auch der BGH in beiden Fällen einen Rechtsverstoß.

Es müssten sämtliche Kosten mit angegeben werden:

"Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, gelten die in Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO vorgesehenen Pflichten auch für die Festsetzung der Preise für die Gepäckbeförderung (...).

Ein Entgelt für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck gehört zwar nicht zu den unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteilen des Preises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LuftverkehrsdiensteVO (...). Einzuhalten sind aber die Vorgaben für fakultative Zusatzkosten in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO (...).

Entgegen der Auffassung der Revision sind zusätzliche Entgelte für die Beförderung von Gepäck (...) zu Beginn der Buchung auch für den Fall anzugeben, dass die betreffende Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgewählt werden kann, etwa am Flughafen."

Hinsichtlich der Master Gold -Karte führt der BGH aus:

"Die Beklagte ermöglicht dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeknüpft hat (...), muss ein Unternehmer bei Vertragsschlüssen im Internet eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Kreditkarte angeboten wird, über die ein großer Teil der Kunden nicht verfügt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 44 f.)."

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