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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Online-Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos der eigenen Kinder im Internet nur mit Zustimmung der beiden Elternteile erlaubt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - Az: 1 UF 74/21).

Die Parteien des Rechtsstreits waren getrennt lebende Eheleute, die gemeinsame Kinder hatten.

Die neue Lebensgefährtin des Vaters betrieb einen Friseur-Salon und veröffentlichte Fotos der Kinder auf Facebook  und  Instagram. Der Vater hatte dem zugestimmt.

Die Mutter war jedoch nicht informiert und lehnte auch nachträglich eine Zustimmung ab. Sie ging vielmehr gerichtlich gegen die Lebensgefährtin des Vaters vor und beantragte dazu bei Gericht, dass sie für diesen Rechtsstreit das alleinige Sorgerecht zugewiesen bekommt.

Das OLG Düsseldorf gab dem Recht.

Ganz grundsätzlich bewertet das Gericht derartige Online-Publikationen von Kindern als besonders sensibel:

"Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder (zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 1628 BGB: BGH, FamRZ 2017, 1057, Rn. 20).

Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.11.2016, JAmt 2017, 27, 30).

Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre. Damit ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht."

Angesichts des Verhaltens des Vaters sei es angemessen, für den vorliegenden Sachverhalt das Sorgerecht alleine der Mutter zu übertragen:

"Unter Gesichtspunkten des Kindeswohls gibt den Ausschlag für die Kindesmutter, dass diese im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos durch die Lebensgefährtin und damit - bezogen auf diese konkrete Angelegenheit - für eine dem Gesetz entsprechende Wahrnehmung der Belange der Kinder bietet.

Denn dem Kindeswohl entspricht ein Umgang mit der Verbreitung von Kinderbildern in digitalen sozialen Medien, der die insoweit einschlägigen - vornehmlich den Schutz der Persönlichkeit des Kindes bezweckenden - gesetzlichen Einwilligungserfordernisse respektiert. Daran hat es der Kindesvater fehlen lassen, indem er es ausdrücklich abgelehnt hat, an der Unterbindung der ohne die erforderliche Einwilligung auch der Kindesmutter ins Werk gesetzten Verbreitung der Kinderfotos durch die Lebensgefährtin mitzuwirken.

Die Kindesmutter hat rechtliche Schritte gegen die Lebensgefährtin veranlasst, ist jedoch an ihrer Durchsetzung ohne Mitwirkung des Kindesvaters rechtlich gehindert, wenn ihr nicht die Entscheidungsbefugnis übertragen wird."

Um Fotos online zu veröffentlichen, bedürfe es immer der Einwilligung beider Elternteile. Dies sei hier nicht gegeben, da es an der Zustimmung der Mutter fehle:

"Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos ergibt sich zum einen aus der Norm des § 22 KunstUrhG. Diese knüpft die Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile (...)).

Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Die Verwendung von Fotografien unterfällt den Gewährleistungen der DSGVO (...). Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung (...)."

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