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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Optiker-Werbung "Fassung geschenkt" kein Wettbewerbsverstoß

Die Werbeaussage eines Optikers "Fassung geschenkt" ist kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), wenn für den Kunden aus der Anzeige ersichtlich ist, dass es sich bei dem kostenlosen Angebot um Teil eines Gesamtpakets handelt (OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2018 - Az.: 3 U 881/18).

Die Beklagte, eine Optikerin, warb auf ihrer Homepage mit einer mit Geschenkband umwickelten Brillenfassung. Darunter stand, mit einem Sternchen versehen:

"Fassung geschenkt. (...)  

Ab Glaspaket Gold gibt's die Fassung gratis!".

Am Ende der Seite war folgender Satz ersichtlich:

"Hinweis zu unseren Angeboten: Aktion Fassung geschenkt: Angebot gültig für alle Fassungen beim Kauf einer Brille in Sehstärke ab Glaspaket-Gold. Nur für die erste Brille anwendbar. Der Wert der Fassung wird erst im Warenkorb abgezogen."

Das OLG Nürnberg sah darin keinen Verstoß gegen das HWG, denn es handle sich dabei um keine verbotene Werbegabe.

Denn der Verbraucher nehme aufgrund des Gesamtcharakters der Anzeige an, dass die Gratisfassung Teil eines vergünstigten Komplettangebots (einer Brille bestehend aus Fassung und Gläsern) sei.

Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeigen sei trotz der darin enthaltenen Formulierung "Fassung geschenkt“ nicht so eindeutig, dass die angesprochenen Verkehrskreise sicher die Brillenfassung als ein von den Brillengläsern losgelöstes Geschenk ansehen würden. Vielmehr enthielten die streitgegenständlichen Aussagen auch solche Elemente, die den Eindruck vermittelten, dass es sich um eine einheitliche Vergünstigungsaktion beim Kauf einer Brille handle.

Aufgrund dieses maßgeblichen Gesamtcharakters der Werbung gehe der Verbraucher daher nicht zwingend davon aus, dass er eine von der entgeltlich abzugebenden Ware (Brillengläser) zu trennende Zugabe (Brillenfassung) kostenlos erhalte.

Es liege daher kein Fall der unzulässigen Werbegabe vor.

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