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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Prämien für die Vermittlung von Pflegeboxen wettbewerbswidrig

Ein Anbieter von sogenannten Pflegehilfsmittelboxen darf Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen keine finanziellen Vorteile für die Vermittlung von neuen Interessenten gewähren (LG Hamburg, Urt. v. 09.02.2023 - Az.: 312 O 42/21).

Die Beklagte bot Pflegehilfsmittel in Form von regelmäßigen Versandboxen an, die dem jeweiligen Empfänger versandkostenfrei geliefert wurden. Warb der Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung einen Neukunden für die Beklagte, erhielt er Punkte, die er sammeln und gegen Sachprämien eintauschen konnte. 

Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da hierdurch möglicherweise die Pflegedienst-Mitarbeiter unzulässig beeinflusst würden:

"Nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ferner voraus, dass das  (...) Gewähren der Zuwendung zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet. (...)

Eine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ist gegeben, wenn es denkbar ist, dass der Verkehr bei der Kaufentscheidung Gesichtspunkte wie Qualität und Geeignetheit außer Acht lässt und sich allein von der Aussicht auf die Zuwendung leiten lässt. Der positiven Feststellung der Gefahr einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung bedarf es insoweit, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, nicht (...).

Eine derartige abstrakte Gefahr besteht im Streitfall.

aa) Da der Erhalt der Prämienpunkte unmittelbar mit der erfolgreichen Weiterempfehlung der Pflegehilfsmittelboxen verknüpft ist, besteht zumindest die abstrakte Gefahr, dass die Mitarbeiter der angesprochenen Pflegedienste bei der Weiterempfehlung an ihre Patienten Gesichtspunkte wie Qualität und Geeignetheit außer Acht lassen und sich allein von der Aussicht auf die spätere Einlösung der Prämienpunkte leiten lassen.

bb) Soweit die Beklagte einwendet, dass derartige Prämiensysteme in der Branche üblich seien, hat dies keinen Erfolg. Zwar hat der BGH in der Entscheidung „Arzneimitteldatenbank I“ im Rahmen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung darauf abgestellt, ob die Fachkreise daran gewöhnt sind, Leistungen wie die dort streitgegenständliche Datenbank kostenlos zu erhalten (...]).

Eine vergleichbare Übung ist jedoch im Streitfall nicht festzustellen. Der Kläger hat bestritten, dass Prämien bzw. Gegenleistungen für die Pflegedienste oder die pflegenden Angehörigen marktüblich seien. Die Beklagte hat als Beleg für die behauptete Marktüblichkeit die Praxis der Unternehmen P und CB angeführt. Aus der Anlage ergeben sich jedoch keine Hinweise auf die Gewährung von Prämien für die Empfehlung von Pflegehilfsmittelboxen. In der Anlage werden zwar Gutscheine und Beratungshonorare erwähnt, jedoch ergibt sich daraus nicht die im Streitfall gegebene direkte Koppelung von Prämienpunkten mit der Empfehlung von Pflegehilfsmittelboxen. Zudem wäre das Verhalten eines einzigen Unternehmens – auch wenn es der Marktführer sein mag – kein ausreichender Beleg dafür, dass eine derartige Praxis marktüblich ist und die Fachkreise infolgedessen daran gewöhnt sind."

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