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Kategorie: Datenschutzrecht

LG München: Private Videoüberwachung öffentlicher Räume rechtmäßig

Werden durch eine private Videoüberwachung öffentliche Bereiche mit erfasst, ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ausgeschlossen. Das gilt dann, wenn die Kamerageräte deutlich sichtbar und ausgeschildert sind, Aufzeichnungen nur im Alarmfall und nur durch einen eingeschränkten Personenkreis erfolgen, eine Dokumentation über die Aufzeichnungen und eine Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfolgt <link http: www.datenschutz.eu urteile keine-verletzung-des-rechts-am-eigenen-bild-durch-videoueberwachung-20-o-19879-10-landgericht-muenchen-20111021.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 21.10.2011 - Az.: 20 O 19879/10).

Die Beklagte hatte mehrere Kameras an ihrem Geschäftsgebäude angebracht, die auf das Äußere des Gebäudes und teilweise auf den öffentlichen Verkehrsweg gerichtet waren.

Die Positionierung der Kameras war gegenüber dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten dokumentiert, an jeder Kameraposition war eine Beschilderung vorhanden, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machte und der technisch mögliche Sichtbereich war ebenfalls fixiert und dokumentiert.

Der Kläger fühlte sich durch die Kameras in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da er regelmäßig an der streitgegenständlichen Örtlichkeit vorbeikam.

Das LG München lehnte eine Rechtsverletzung ab.

Im vorliegenden Falle überwiege das Interesse der Beklagten am Schutz von Eigentum sowie Leib und Leben ihrer Mitarbeiter. Das Persönlichkeitsrechts des Klägers trete dahinter zurück.

Die Beklagte habe angesichts der deutlich sichtbaren Kamerageräte und der angebrachten Hinweisschilder auch keine unzulässige heimliche Überwachung vorgenommen. Einer missbräuchlichen Verwendung der Überwachungsanlage sei durch die entsprechenden Dokumentationspflichten sowie die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten vorgebeugt.  

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