Ein Unternehmen hat keinen Anspruch gegen ein Bewertungsportal auf das pauschale Löschen von Bewertungen, wenn es die Identität des Verfassers auf einfache Weise selbst feststellen kann (LG Berlin II, Beschl. v. 13.05.2025 - Az.: 2 O 318/24).
In dem vorliegenden Fall wollte eine Firma eine negative Bewertung auf einem Online-Portal löschen lassen. Sie behauptete, es habe nie einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewertenden gegeben. In der Bewertung waren jedoch mehrere konkrete Daten wie Vorname, Datum und Höhe einer Zahlung sowie der Zeitpunkt eines Telefonats angegeben. Somit hätte sich die Identität des Nutzers relativ leicht aus internen Daten prüfen lassen.
Das LG Berlin stufte ein solches Vorgehen der Kläger als klar rechtsmissbräuchlich ein:
"Darüber hinaus sieht die Kammer im vorliegenden Fall auch die Grenze des Rechtsmissbrauchs im Sinne der Hotelbewertungsportal-Rechtsprechung des BGH erreicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, ist der Bewertete bei der Rüge des fehlenden geschäftlichen Kontaktes nicht gehalten, diese näher zu begründen, selbst wenn in der Bewertung für einen Gästekontakt sprechen; etwas anderes gilt nur, wenn sich die Identität des Bewertenden aus der Bewertung unmittelbar ergibt oder die Rüge rechtsmissbräuchlich erhoben wird (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, 3075 Rn. 37 – Hotelbewertungsportal).
Hier ist dem Kläger zuzugeben, dass aus der Bewertung selbst die Identität der Bewertenden nicht unmittelbar hervortrat, weil dies erst einen Abgleich mit internen Daten des Klägers erfordert. Die Kammer sieht die Rüge des fehlenden geschäftlichen Kontakts allerdings im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich an.
Aus der Bewertung waren der Vorname der Bewertenden, das Datum der Guthabenaufbuchung, die Höhe der Aufbuchung, das Datum des Telefonats und das Datum und die Uhrzeit der Pay-Pal-Abbuchung genau bezeichnet. Ist hiernach die Ermittlung des geschäftlichen Kontaktes durch einen einfachen Abgleich sicher und zuverlässig möglich, muss der Kläger diesen einfacheren Weg ergreifen, bevor er gegenüber der Beklagten den geschäftlichen Kontakt beanstandet."