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Kategorie: Onlinerecht

BayOLG München: Rein elektronische Auskunft über Daten aus Zentralem Schuldnerverzeichnis nicht ausreichend

Eine rein elektronische Auskunft über Daten aus dem Zentralem Schuldnerverzeichnis ist nicht ausreichend. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass auch Personen, die technisch unerfahren sind, Zugang zu diesen Informationen haben (BayObLG München, Beschl. v. 18.11.2020 - Az.: 101 VA 124/20).

Der Kläger wollte aus dem Zentralem Schuldverzeichnis Informationen über sich und wandte sich daher per Briefpost an das zuständige Amtsgericht.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Verzeichnis elektronisch geführt werde. Der Kläger müsse sich daher online entsprechend registrieren. Alternativ könne er sich im Gerichtsgebäude an einem PC registrieren und dann dort virtuell Einsicht nehmen. 

Der Kläger war der Ansicht, dass dies unzureichend sei, da er in seinem ganzen Leben nichts mit elektronischen Medien zu tun gehabt habe und daher auch nicht über einen Internet-Zugang verfüge. Er begehrte daher die Übermittlung der Daten in Papierform.

Das Gericht verweigerte die Auskunft.

Zu Unrecht wie das BayObLG nun entschied. Es sei durchaus möglich, dass der Kläger sich nicht zwingend im Online-Portal registrieren müsse. Die Einsichtnahme könne auch auf andere Art und Weise erfolgen.

Erforderlich sei jedoch, dass hinreichend sicher die Identität des Anfragenden überprüft worden sei:

"Der Datenabruf (...) setzen aus Gründen des Datenschutzes die sichere Identifikation des Antragstellers voraus (...).

Die schlichte Angabe von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum im Anforderungsschreiben genügen zur sicheren Authentifizierung des Absenders nicht. Vielmehr sind Unterlagen und Nachweise erforderlich, die eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob das Schreiben vom angeblichen Absender stammt und dieser unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Eine Zusendung der Daten an unberechtigte Empfänger muss nach Möglichkeit vermieden werden, wenn auch letzte Sicherheit kaum erlangt werden kann (...)

Die erforderliche Identitätsprüfung hat bisher nicht stattgefunden. Sie ist mit geeigneten Mitteln nachzuholen, bevor über den Antrag inhaltlich entschieden werden kann. Daher kann derzeit die Justizverwaltung nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG verpflichtet werden, die beantragte Maßnahme vorzunehmen."

 

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