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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Hamm: SCHUFA darf Informationen über erledigte Zahlungsstörungen drei Jahre aufbewahren

Ein SCHUFA-Eintrag über eine spät beglichene Forderung darf drei Jahre gespeichert bleiben.

Ein SCHUFA-Eintrag über eine getilgte Forderung muss nicht vor Ablauf von drei Jahren gelöscht werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2025 - Az.: I-34 U 177/24).

Die Klägerin begehrte die Löschung eines SCHUFA-Eintrags über eine beglichene Forderung. Sie hatte die Forderung nach längerem Verzug und mit einem Teilverzicht der Bank beglichen.

Die Klägerin argumentierte, dass die weitere Speicherung sie bei der Wohnungssuche, der Kreditvergabe und bei Vertragsabschlüssen beeinträchtige und zudem gegen die DSGVO-Verstöße verstoße.

Die Vorinstanz, das LG Siegen (Urt. v. 18.11.2024 - Az.: 5 O 30/24), wies die Klage ab. Es hielt die Speicherfrist von drei Jahren für rechtmäßig.

Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Diesem Standpunkt schloss sich das OLG Hamm nun in einem Hinweisbeschluss an.

Die weitere Speicherung der Information über die getilgte Forderung sei rechtmäßig. Die SCHUFA und ihre Vertragspartner hätten ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über aktuelle Zahlungsschwierigkeiten zu erhalten.

Eine Speicherdauer von drei Jahren sei angemessen, zumal die Klägerin die Forderung erst mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit und nach mehreren Mahnungen beglichen habe.

Vergleichbare gesetzliche Regelungen, etwa zum Schuldnerverzeichnis oder zur Restschuldbefreiung, seien auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.

Die Klägerin habe auch keine konkreten Nachteile durch die Eintragung dargelegt. Der aktuelle Score der Klägerin liege im guten Bereich:

"Vorliegend ist aus Sicht des Senats im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall insbesondere, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Erfüllung der Forderung die zur Einmeldung bei der Beklagten führte erst mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit beglichen wurde. 

Auch erfolgte die Begleichung – unter Erlass eines Teils der Forderung in Höhe von 40 % – erst, nachdem die Klägerin zuvor vereinbarte Ratenzahlungen mehrfach nicht eingehalten hatte. 

Mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage erachtet der Senat daher jedenfalls in diesem Fall eine dreijährige Speicherung für erforderlich und rechtmäßig. Das Interesse der Klägerin an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. 

Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen."

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