Ein Online-Reiseveranstalter darf die Inhalte der Ryanair-Webseite nicht im Wege des sogenannten "Screen Scraping" auslesen, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-inhalte-von-ryanair-duerfen-nicht-durch-screen-scraping-benutzt-werden-3-u-191-08-oberlandesgericht-hamburg-20090528.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.05.2009 - Az.: 3 U 191/08).
Die Klägerin, Ryanair, verkaufte über ihre Webseite Flugtickets. Nach den AGB war der Verkauf nur an Privatpersonen vorgesehen. Eine Weiterveräußerung zu gewerblichen Zwecken war ausdrücklich verboten.
Die Beklagte, ein Online-Reiseveranstalter, interessierte das alles nicht. Im Wege des "Screen Scraping" durchsuchte sie die Ryanair-Webseite auf das von dem Kunden gewünschte Flugziel und zeigte die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite an.
Die Hamburger Richter stuften dieses Handeln als wettbewerbswidrig ein.
Die Klägerin setze ein Vertriebskonzept ein, welches einen Erwerb von Flugticket nur an Endverbraucher ermögliche. Jeglicher Zwischenverkauf oder Zwischenschaltung anderer Personen solle unterbunden werden. Diese Konzept hielten die Hamburger Juristen für schutzwürdig, da Ryanair nur so verhindern könne, dass die Verbraucher mit überhöhten oder intransparenten Preisaufschlägen belastet würden.
Unternehmen, die - unterstützt durch "Screen Scraping" - Karten für den Weiterverkauf erschleichen würden, behinderten einen Mitbewerber und verhielten sich wettbewerbswidrig.
Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank>(Urt. v. 05.03.2009 - Az.: 6 U 221/08) exakt gegenteilig entschieden und das "Screen Scraping" in solchen Fällen als erlaubt eingestuft.