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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Speicherung von Mitarbeiterdaten zu Beweiszwecken bei Online-Urheberrechtsverletzungen datenschutzgemäß

Das VG Berlin (Urt. v. 13.01.2014 - Az.: VG 1 K 220.12) hat entschieden, dass die Speicherung von Mitarbeiterdaten zu Beweiszwecken bei Online-Urheberrechtsverletzungen datenschutzgemäß ist.

Die Klägerin war Rechteinhaberin an Stadtplänen und war in der Vergangenheit umfangreich gegen die urheberrechtswidrige Übernahme ihrer Werke im Online-Bereich vorgegangen. Zur Überarbeitung des Kartenmaterials setzte sie dabei eine Agentur ein. Die Beschäftigten dieser Agenturen stimmten vertraglich zu, dass zahlreiche personenbezogene Daten (u.a. Name, Datum, Uhrzeit, Werk usw.) gespeichert und an die Klägerin übertragen wurden. Die Klägerin setzte diese Daten ausschließlich zu Beweiszwecken vor Gericht ein, wenn sie Rechtsverletzungen verfolgte.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte stufte ein solches Handeln als rechtswidrig ein und erließ eine entsprechende Löschungsanordnung. Eine Speicherung der Mitarbeiter-Namen sei nicht erforderlich, es reiche eine anonymisierte Fassung aus. Denn die Nutzungsrechte hätten die Mitarbeiter bereits an die Agentur übertragen. Von dieser erwerbe auch die Klägerin die Rechte. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, so die Auffasung des Amtes, dass die Klägerin selbst die Daten bei sich im Hause speichere. Vielmehr genüge es, wenn die Informationen auf Abruf bei der Agentur zur Verfügung stünden.

Gegen diese behördliche Löschungsanordnung wehrte sich die Klägerin nun gerichtlich.

Das VG Berlin stufte die Aufforderung als rechtswidrig ein. Das Handeln der Klägerin sei datenschutzgemäß.

Mit deutlichen Worten zerpflückt das Gericht die Ansichten des Berliner Datenschutzbeauftragten.

Die Klägerin habe zahlreiche zivilgerichtliche Rechtsverfahren, bei denen sie als Klägerin aufgetreten war, vorgelegt. In diesen verlangten die Gerichte eine lückenlose Darstellung der Rechtekette bis hin zum originären Urheber. Andernfalls werde die Klage bereits mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Eine alternative Beweisführung stehe der Klägerin nicht zu.

Auch das Argument, dass die Informationen nicht unbedingt im Hause der Klägerin selbst gespeichert werden müssten, überzeugte die Robenträger nicht. Die Klägerin dürfe alles Notwendige tun, um ihre Eigentumsinteressen (hier: Schutz ihrer Stadtpläne) wahrnehmen zu können. Die Speicherung der Daten bei der Agentur sei wenig effektiv. Darüber bestünde die Gefahr, dass diese fremde Firma zwischenzeitlich insolvent gehe und die Daten nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies sei auch so im vorliegenden Fall, wo die betreffende Agentur nicht mehr existiere. Die Klägerin dürfe die Daten daher selbst speichern.

Anmerkung von RA Dr. Bahr (TÜV NORD-zertifizierte Datenschutzbeauftragter):
Eine mehr als erfreuliche Entscheidung mit deutlichen Worten des VG Berlin. Eine andere Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht hätte dazu geführt, dass die Klägerin quasi rechtelos dagestanden hätte. Dann wäre es ihr nämlich im Zweifel nicht gelungen, in einem Gerichtsprozess lückenlos die Rechtekette nachzuweisen.

Ein klarer Fall von übertriebenem Datenschutz, den der Berliner Datenschutzbeauftragte hier verlangte.

Zu loben ist insbesondere auch die gerichtliche Bewertung, dass die Klägerin die Daten bei sich selbst speichern darf. Wie die Praxis zeigt, kommt es nämlich vor, dass die Daten nicht mehr verfügbar sind, wenn die Dritt-Firma, bei der die Informationen hinterlegt sind, nicht mehr existiert. 

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