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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: "Sponsored" auf Webseite als Werbehinweis nicht ausreichend

Der Hinweis "Sponsored" auf einer Webseite reicht als Hinweis darauf, dass es sich um Werbung und nicht um redaktionellen Content handelt, nicht aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 31.07.2015 - Az.: 4 HK O 21172/12).

Die Beklagte betrieb eine Webseite mit umfangreichen Content. Dabei wies sie auf Werbebeiträge wie folgt hin:

"Akne - Narben als Folgeerscheinung („Sponsored - Akne-Ratgeber)“.

Dies ließen die Münchener Richter nicht ausreichen und nahmen daher einen Wettbewerbsverstoß an.

Die Beklagte weise nicht in ausreichender Form darauf hin, dass es sich Werbung und nicht um redaktionellen Inhalt handle.

Der Hinweis "Sponsored" genüge nicht den Anforderungen. Er bringe dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nunmehr nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag, sondern um Werbung handle.

Zu beanstanden sei zum einen, dass der Hinweis nicht in deutscher Sprache erfolge, so ihn diejenigen Leser, die die englische Sprache nicht beherrschten, nicht verstehen könnten. Zum anderen könne aus dem Zusatz nicht zwingend verstanden werden, dass es sich um eine Anzeige handle, dnenn dass Sponsoring spiele in der Presse - im Gegensatz zu Rundfunk und Fernsehen - bisher keine oder allenfalls eine nur untergeordnete Rolle.

Dem Durchschnittsleser dränge sich damit nicht auf, dass für die Veröffentlichung des Betrags ein Entgelt bezahlt worden sei.

Hinweis von RA Dr. Bahr:
Die Problematik tritt immer dann auf, wenn auf einer Webseite sowohl redaktionelle Beiträge als auch Werbung platziert werden. Dann muss durch entsprechende Hinweise dem Leser immer deutlich werden, was was ist.

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