Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 18. Mai 2026 (1 ORs 12/26) die Entscheidungen der vorherigen Instanzen bestätigt, wonach eine Angeklagte sich mit einem Kommentar zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wegen Billigung von Straftaten schuldig gemacht hat. Lediglich die Höhe der Geldstrafe hat der Senat in seiner Entscheidung herabgesetzt.
Auf der Profilseite eines russischen Online-Kontaktnetzwerkes kritisierte die Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Göttingen im April 2022 Veranstaltungen, auf denen der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine gefeiert und verherrlicht worden sei. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland u. a. auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren und das „Z-Symbol“ nicht zu verwenden.
Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten:
„Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“
Dieser Post war für die 800 Kontakte der Vorsitzenden sowie für die Kontakte der Angeklagten in dem Netzwerk einsehbar.
Das Amtsgericht Duderstadt verurteilte die Angeklagte wegen der Billigung von Straftaten (§ 140 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.980 Euro. Die seitens der Angeklagten eingelegte Berufung beim Landgericht Göttingen blieb erfolglos.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Berufungsurteil hat der Senat nun entschieden, dass der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB nicht zu beanstanden sei.
Der Beitrag der Angeklagten enthalte die Rechtfertigung und damit auch die Billigung des russischen Angriffskriegs, der als Verbrechen der Aggression nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) zu qualifizieren sei.
Dass die Tat als solches in Deutschland nicht strafbar sei, da sie im Ausland stattgefunden habe (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), stehe der Verurteilung nicht entgegen. Taugliches Objekt der Billigung könne auch eine Katalogtat sein, die zwar nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfalle, jedoch zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sei. Einschränkend müsse aber bei einer Auslandstat festgestellt werden, dass sie eine Inlandswirkung entfalten und nicht lediglich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden stören könne.
Dies sei bei dem Beitrag der Angeklagten der Fall, entschied der Senat. Der Beitrag der Angeklagten sei fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakten des Mitglieds, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.
Die Tagessätze und damit die Geldstrafe waren im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil herabzusetzen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 04.06.2026