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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Twitter-Links zu unzulässigen Webseiten rechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. hat durch eine einstweilige Verfügung <link http: www.online-und-recht.de urteile linksetzung-auf-twitter-zu-rechtswidrigem-inhalt-verboten-3-08-o-46-10-landgericht-frankfurt-20100420.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.04.2010 - Az.: 3-08 O 46/10) verboten, dass über einen Twitter-Account Links zu Webseiten gesetzt werden, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befinden.

Auf fremden Webseiten äußerte sich ein unbekannter Dritter falsche Behauptungen über die Klägerin, ein Unternehmen. Der Beklagte setzte über seinen Twitter-Account Links auf diese Webseiten.

Die Frankfurter Richter bejahten die Haftung des Beklagten, denn er habe in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte die Links gesetzt und sich damit die unerlaubten Inhalte zu eigen gemacht.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die erste deutsche Gerichtsentscheidung zu Twitter ist in Wahrheit gar keine solche.

Für den Frankfurter Fall war es vollkommen egal, wie die Links verbreitet wurden, ob nun durch Twitter, durch eine schnöde Webseite oder gar eine E-Mail. 

Auch inhaltlich bietet der Beschluss nicht wirklich etwas Neues: Es ist seit Jahren gefestigte Rechtsprechung, dass derjenige, der in Kenntnis der unzulässige Inhalte auf eine fremde Webseite linkt, sich rechtswidrig verhält und mit in die Haftung genommen werden kann.

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