Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Köln: Übermittlung personenbezogener Daten eines Fußballfans an den 1. FC Köln rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 28. April 2016 verkündeten Urteil festgestellt, dass die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch das Polizeipräsidium Köln an den 1. FC Köln rechtswidrig war.

Im Januar 2014 hatte das Polizeipräsidium Köln dem Kläger ein Aufent-haltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben worden war.

Gegen diese beiden Maßnahmen wendet sich der Kläger. Er hat geltend gemacht, die der Gefahrenprognose des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegte Tatsachengrundlage sei nicht zutreffend. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es keine Rechtsgrundlage.

Nachdem das Polizeipräsidium auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war, ist das Verfahren insoweit eingestellt worden. Im Übrigen hat das Gericht der Klage stattgegeben. Die telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens sei, habe aber den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, weil es bereits an einem Anfangsverdacht für Straftaten fehle. Die der Mitteilung an den 1. FC Köln unausgesprochen zugrundeliegende Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorlägen, treffe daher nicht zu. Diese Mitteilung, die Grundlage für ein mögliches Stadionverbot sein sollte, sei mithin fehlerhaft gewesen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 20 K 583/14

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 29.05.2016

Rechts-News durch­suchen

24. September 2026
Der Futterautomat mit Kamera und Mikrofon (Smart Pet Feeder) ist kein verbotenes Abhörgerät, weil seine Funktion objektiv erkennbar ist.
ganzen Text lesen
23. September 2026
Weil Google Standortdaten intransparent erhoben und länger als nötig gespeichert hat, hat die irische Datenschutzbehörde ein DSGVO-Bußgeld in Höhe von…
ganzen Text lesen
23. September 2026
Wer wegen einer verschwundenen Einsatzakte Schmerzensgeld fordert, hat keinen Anspruch, wenn die DSGVO auf diese Akten gar nicht anwendbar ist.
ganzen Text lesen
21. September 2026
Einfache PDF-Scans, die lediglich Bilder der Dokumente enthalten und keinen Text, sind kein echtes maschinenlesbares Format im Sinne von Art. Art. 20…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen