Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat als oberstes Aufsichtsorgan im Bereich des Datenschutzes dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein e.V. untersagt, die von Ärzten stammenden Patientendaten selbst zu nutzen oder weiterzugeben, so die <link https: www.datenschutzzentrum.de presse _blank external-link-new-window>Pressemeldung des ULD.
Kern der Auseinandersetzung ist der zum 01.09.2009 novellierte <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 BDSG, der die sogenannte Datenauftragsverwaltung regelt. D.h. wenn ein Unternehmen für ein anderes auftragsgemäß dessen Daten verarbeitet.
Stein des Anstoßes ist es, dass das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass der Auftraggeber weiter Herr über die Daten sein muss. Der Auftragnehmer, also das Unternehmer, dass die Daten auftragsgemäß verarbeitet, darf lediglich ausführendes und weisungsabhängiges Organ sein.
Das ULD ist der Meinung, dass diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
"Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat in einer Verfügung dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein e. V. (HÄV SH) unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro untersagt, gemäß dem zwischen der AOK Schleswig-Holstein, dem HÄV SH und Dienstleistern abgeschlossenen Vertrag von eingeschriebenen Hausärzten stammende Patientendaten weiterzugeben oder diese selbst zu nutzen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Der Hausarztvertrag zwischen AOK und HÄV SH war durch einen Schlichterspruch zustande gekommen.
Damit sind die in der HÄV SH zusammengeschlossenen Hausärztinnen und Hausärzte nicht berechtigt, Abrechnungsdaten auf dem im Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg zu übermitteln. Grund dieser Anordnung ist, dass die Hausärzte faktisch keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten. Der Vertrag sieht vor, dass sich die Ärztinnen und Ärzte der HÄV SH als Auftragsdatenverarbeiterin bedienen müssen, wenn sie von den für sie günstigen Hausarztabrechnungen Gebrauch machen wollen. Tatsächlich sind sie aber weder rechtlich noch faktisch in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber wahrzunehmen."(aus der Pressemitteilung des ULD v. 26.07.2010)
Der Hausärzteverband Schleswig-Holstein e.V. hatte zu den Problemen mit dem ULD bereits in seinem <link http: www.bda-sh.de _blank external-link-new-window>Rundbrief v. 15.07.2010 Stellung genommen. Dort hieß es:
"Unser Schleswig-Holsteiner Datenschützer hat sich in der Tat als einziger Landesdatenschutzbeauftragter Deutschlands auf unsere Verträge eingeschossen.
Die Datenabwicklung, die in Bayern und Baden-Württemberg offensichtlich unbedenklich ist, scheint ihm in SH verfassungswidrig. Wir müssen das zunächst akzeptieren und suchen gemeinsam mit ihm nach einer Lösung. Hier bleibt eine Unsicherheit, die ich nicht
wegdiskutieren kann."
Es bleibt abzuwarten, ob die Hausärzte-Vereinigung sich nun gegen die offizielle Untersagungsverfügung wehrt oder sich eine alternative vertragliche Ausgestaltung überlegt.
Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, dürfte dies eine der ersten Entscheidungen zum neuen <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 BDSG sein.