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Kategorie: Onlinerecht

AG Leipzig: Umfang der Auskunftspflichten bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG

Eine datenschutzrechtliche Auskunft ist auch dann vollständig erteilt, wenn nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass keine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat, sich dies aber aus den näheren Umständen konkludent ergibt (AG Leipzig, Urt. v. 18.07.2014 - Az.: 107 C 2154/14).

Der Kläger machte wegen einer erhaltenen E-Mail einen Unterlassungsanspruch und eine datenschutzrechtliche Auskunft nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG geltend. Die Beklagte teilte schriftlich mit, dass die Daten dem öffentlichen Internet entnommen und für die Veranstaltung von Tagungen gespeichert worden seien. Der Betroffene hielt dies nicht für ausreichend und wollte vor Gericht auch durchgesetzt wissen, dass ihm die Beklagte mitteilt, ob und an wen die Daten übermittelt worden seien.

Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab.

Die Beklagtenseite habe den Speicherungszweck mitgeteilt, nämlich, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kongressveranstaltungen abhalte. Der Kläger konnte daher der Information entnehmen, woher die Beklagte seine E-Mailadresse habe und warum Interesse an der E-Mailanschrift bestand. Aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters sei auch stillschweigend zu entnehmen, dass eine Übermittlung an Dritte nicht stattgefunden habe.

Somit habe die Beklagte in ausreichender Form Auskunft erteilt.

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