Die unerlaubte Weiterleitung von beruflichen Inhalten an den eigenen privaten E-Mail-Account rechtfertigt den außerordentlichen Ausschluss aus dem Betriebsrat (LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.03.2025 - Az.: 16 TaBV 109/24).
Der Betriebsratsvorsitzende einer Klinik mit ca. 400 Beschäftigten hatte mehrere E-Mails mit personenbezogenen Daten von seinem dienstlichen an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Darunter befand sich auch eine vollständige Liste aller Mitarbeiter mit sensiblen Informationen wie Entgelt, Eingruppierung und anderen personenbezogenen Daten.
Er begründete dies damit, dass er die Daten zu Hause auf einem größeren Bildschirm bearbeiten müsse, um eine Betriebsvereinbarung besser vorbereiten zu können.
Der Arbeitgeber hingegen sah darin einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß und beantragte beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds.
Zu Recht, wie das LAG Frankfurt a.M. nun entschied.
Das Gericht sah eine grobe Pflichtverletzung nach dem Betriebsverfassungsgesetz, der einen Ausschluss rechtfertige.
Der betreffende Betriebsratsvorsitzende habe gegen die DSGVO verstoßen, indem er personenbezogene Daten ohne Einwilligung an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet habe.
Das Argument, er könne die Daten zu Hause besser bearbeiten, greife nicht. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendige Technik zur Verfügung zu stellen, etwa größere Bildschirme.
Die private Nutzung und Speicherung solcher sensibler Daten sei grundsätzlich unzulässig, auch wenn Schutzmaßnahmen wie Passwörter oder Sicherheitssoftware vorhanden seien.
Der Betriebsratsvorsitzende sei wegen eines ähnlichen Verhaltens bereits abgemahnt worden, sodass sein erneutes Verhalten besonders schwer wiege:
"Der Betriebsratsvorsitzende zeigte sich als unbelehrbar.
Er handelte bewusst zur Umgehung der ihm vom Arbeitgeber im Interesse des Datenschutzes der Beschäftigten auferlegten Verpflichtung.
Dieses Fehlverhalten war durch nichts zu rechtfertigen.
Insbesondere entschuldigt ihn nicht, dass er dies getan habe, um die Daten zu Hause an seinem größeren Bildschirm besser bearbeiten zu können. Hierfür hätte es der Übertragung der Daten auf seinen privaten Rechner nicht bedurft. Er hätte vielmehr den Arbeitgeber um einen entsprechenden Adapter seines ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsrat zur Verfügung gestellten Laptops an seinen privaten Bildschirm bitten können."
Und weiter:
"Der Betriebsratsvorsitzende hat eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzes bei Ausübung seines Betriebsratsamts begangen.
Der Verstoß gegen den Datenschutz wirkt zunächst deshalb schwer, weil es sich um die Mitteilung der Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters handelte.
Dass mit dem Umgang solcher Daten allergrößte Sensibilität verbunden sein muss, konnte der Betriebsratsvorsitzende ohne weiteres selbst erkennen. Hinzu kommt, dass ihm bereits aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber wegen der Weiterleitung dienstlicher E-Mails an seinen privaten E-Mail Account bekannt war, dass der Arbeitgeber hierin einen (gravierenden) Datenschutzverstoß sieht.
Gleichwohl hat er erneut -diesmal in Bezug auf ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsrat zugeleiteter, in höchstem Maße vertraulicher personenbezogener Unterlagen- zunächst erfolglos versucht, diese an seinen bisherigen (gmx-) Account weiterzuleiten und, als dies nicht funktionierte, an weitere private E-Mail-Adresse."