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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ausreichend

Eine Unterlassungserklärung, die unter der unter auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung der höchstrichterlicher Rechtsprechung abgegeben wird, ist ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.05.2017 - Az.: 6 W 21/17).

Es ging um einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte hatte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, diese jedoch mit dem Zusatz versehen, dass sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung der höchstrichterlicher Rechtsprechung erklärt werde.

Dies erachtete der Kläger nicht als ausreichend und zog vor Gericht.

Die Richter des OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein solcher Zusatz die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung nicht berühre und die Wiederholungsgefahr somit ausreichend ausgeschlossen werde.

Die Robenträger sind der Ansicht, dass der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit (u.a. BGH GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung) solche Einschränkungen für zulässig erachtet habe. Denn es bestünde keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

Auch sei die Formulierung "höchstrichterliche Rechtsprechung" nicht missverständlich, denn damit sei offensichtlich der Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hätten keinen verbindlichen, endgültigen Charakter.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der aktuelle Beschluss steht im exakten Gegensatz zu den Urteilen des OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile wann-fremde-marken-als-keywords-bei-google-adwords-doch-ausnahmsweise-unzulaessig-sind-oberlandesgericht-hamburg-20150122 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11) und des LG Hannover <link http: www.online-und-recht.de urteile gpl-software-ohne-quellcode-und-lizenz-ist-urheberrechtsverletzung-landgericht-hannover-20150721 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 18 O 159/15). Beide Gerichte hatten derartige Zusätze bei Unterlassungserklärungen für unwirksam eingestuft, mit der Folge, dass dadurch die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen wurde.

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