Die von Facebook in seinem App-Zentrum praktizierte Datenweitergabe verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht und ist unwirksam <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile unwirksame-einwilligungserklaerung-zur-datenweitergabe-in-facebooks-app-center-kammergericht-berlin-20170922 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14).
Es ging bei der Auseinandersetzung um folgenden Sachverhalt: Rief ein Nutzer in der Vergangenheit die Seiten von Facebook auf, fand er dort über einen Link das "App-Zentrum", in dem Facebook u.a. kostenlos Spiele dritter Anbieter zugänglich machte.
Unter dem im rechten Teil der Seite angeordneten Button "Sofort spielen" erschienen dort folgende Informationen:
"Durch das Anklicken von "Spiel spielen" oben, erhält diese Anwendung:
- Deine allgemeinen Informationen (?)
- Deine E-Mail-Adresse
- Über dich
- Deine Statusmeldungen
Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."
Mit dem weiteren Hinweis "Wenn du fortfährst, stimmst du (...) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu" hielt Facebook eine Verlinkung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen des Spieleanbieters vor.
Das KG Berlin entschied, dass die erteilte Einwilligung unwirksam sei.
Denn der Verbraucher sei nicht in ausreichender Weise aufgeklärt worden. Es sei keine ausreichende Verlinkung zur Datenschutzerklärung von Facebook erfolgt. Es fehle an einem Link zur Facebbook-Datenschutzrichtlinie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen App-Zentrum.
Der Link "Erfahre mehr über deine Privatsphäre und Facebook" auf den übrigen Facebook-Seiten führe insoweit nicht weiter. Es fehle jedenfalls an einer einheitlichen Information des Verbrauchers bei seiner Entscheidung, ob er mit der Anwendung der App in die jeweilige Datenverarbeitung einwilligen wolle oder nicht..
Darüber hinaus sei die erteilte Einwilligung auch aus einem weiteren Grund unwirksam. Denn die Erklärung ermächtige den jeweiligen Spieleanbieter zu einem Posten im Namen des Spielers. Diese Erlaubnis sei darauf angelegt, die Empfänger der Postings durch scheinbar von dem ihnen bekannten Spieler selbst stammende Nachrichten für das so beworbene Spiel in einem größeren Umfang zu interessieren.
Derartige Postings seien in ihrer Anzahl und in ihrem Inhalt für den einwilligenden Verbraucher noch nicht einmal ansatzweise absehbar.
Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, wäre es notwendig gewesen, die Datenverwendung hinreichend konkret zu bestimmen und entsprechend einzuschränken.