Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Unzulässige E-Mail-Werbung eines Online-Shops gegenüber seinen Käufern

Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellprozesses bei einem Online-Shop stellt keine ausreichende Einwilligung für eine spätere E-Mail-Werbung dar (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2017 - Az.: 16 O 225/17).

Der verklagte Online-Shop bot Sportartikel an. Ohne eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben, schickte er Werbenachrichten an Kunden, die in der Vergangenheit bestellt hatten. In den AGB in Verbindung mit der Datenschutzerklärung hieß es dazu:

"Als Kunde werden deine Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und für eigene Werbezwecke genutzt."

.Als die Klägerin gegen das Verhalten wettbewerbsrechtlich vorging, verteidigte sich das Internet-Portal mit dem Argument, dass der Kunde durch die Eingabe seiner E-Mail-Adresse und der Zustimmung der AGB und Datenschutzerklärung eine ausreichende Zustimmung abgegeben habe.

Dieser Ansicht erteilte das LG Berlin eine klare Absicht.

Es liege keine Einwilligung vor, so das Gericht. Denn die bloße Eingabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen eines Bestellvorgangs stelle noch keine Einwilligung dar. Der Kunde müsse vielmehr seine Erklärung ausdrücklich und in gesonderter Weise (z.B. durch eine getrennte Checkbox) abgeben. All dies sei hier nicht der Fall, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Rechts-News durch­suchen

21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen
17. Juli 2026
Wer Schuhe unter einem bestimmten Markennamen bewirbt, aber ein anders gebrandetes Produkt liefert, handelt irreführend und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
15. Juli 2026
Eine AGB-Klausel, die es dem Mobilfunkanbieter Telefónica Verträge mit einer Mindestlaufzeit jederzeit vorzeitig einseitig zu kündigen, benachteiligt…
ganzen Text lesen
14. Juli 2026
Wer die Pflichtvorgaben der General Product Safety Regulation (GPRS) nicht einhält, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen