Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung erneut klargemacht, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Telefonwerbung nicht durch die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO ausgeschlossen sind (OLG München, Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 3377/18).
Bei der Auseinandersetzung ging es Ansprüche aufgrund unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG. Die Beklagte wandte u.a. ein, dass seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 grundsätzlich diese den UWG-Bestimmungen vorgehe. Ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht sei nicht möglich, so der Einwand.
Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine klare Absage und machte - wie bereits jüngst in einer Entscheidung aus Februar 2019 (OLG München, Urt. v. 07.02.2019 - Az.: 6 U 2404/18) - noch einmal deutlich, dass etwaige UWG-Ansprüche auch noch Inkrafttreten der DSGVO weiterhin vollkommen autonom existierten:
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frage der Durchsetzungsbefugnis der Klägerin als Mitbewerberin (...) infolge des Inkrafttretens der DS-GVO (...) anders zu beurteilen wäre (...).
Die derzeit in Literatur und Rechtsprechung diskutierte Frage, ob Mitbewerber bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DS-GVO (...) aktivlegitimiert sind (...) ist im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig, denn vorliegend steht ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG inmitten, wobei es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, als bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 ff. DS-GVO. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin vor dem Hintergrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO abweichend von den bereits dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (...) zu beurteilen.
Die Argumentation der Beklagten, wonach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG gegenüber der DS-GVO zurücktreten würde, lässt sich weder dem Verordnungstext (...) noch dem Willen des Verordnungsgebers (...) entnehmen. In Erwägungsgrund 173 zur DS-GVO ist ausgeführt, „diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG … [EK-DSRL] bestimmten Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden. Sobald diese Verordnung angenommen worden ist, sollte die Richtlinie 2002/58/EG einer Überprüfung unterzogen werden, um insbesondere die Kohärenz mit dieser Verordnung zu gewährleisten.“
Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass die DS-GVO vorrangige Geltung gegenüber der EK-DSRL beanspruche und in ihrem Geltungsbereich letztere verdränge. Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung. Ein Vorrang der DS-GVO im Sinne einer „Vorwirkung“ lässt sich auch nicht mit der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen, auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurückgehenden ePrivacy-VO begründen. Der im Hinblick auf den Regelungsgehalt vorstehend festgestellten Unionskonformität des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, namentlich im Hinblick auf die Frage der Durchsetzungsbefugnis durch den Mitbewerber, kann daher die Geltung der DS-GVO nicht entgegengehalten werden (...)"