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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Verstoß gegen GPL begründet Schadensersatz-Anspruch

In einem weiteren Verfahren hat das LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-beilage-von-quellcode-und-lizenzbedingungen-bei-open-source-software-begruendet-schadensersatzanspruch-landgericht-bochum-20160303 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I-8 O 294/15) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Lizenzpflichten der GPLv2 einen Schadensersatzanspruch begründen.

Bereits 2011 hatte das LG Bochum in einem von uns geführten Muster-Prozess einen Schadensersatz bejaht, vgl. dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news vergleich-zdf-software-entwickler-muss-15000-euro-an-open-source-programmierer-zahlen.html _blank external-link-new-window>News v. 11.02.2011. Der Rechtsstreit wurde damals <link http: www.dr-bahr.com news vergleich-zdf-software-entwickler-muss-15000-euro-an-open-source-programmierer-zahlen.html _blank external-link-new-window>mittels Vergleich beendet.

im aktuellen Fall entwickelte Softwarelösungen, die sicheren Zugang zu drahtlosen Netzwerken ermöglichte. Sie hatte ihre Software unter die Regelungen der GPLv2 gestellt. 

Die Beklagte war eine Hochschule mit unterschiedlichen Standorten und betrieb ein eigenes WLAN-Netz, womit die Studierenden und Beschäftigten Zugang zum Internet und Intranet erhielten. Gästen anderer Hochschulen wurde ebenfalls der Zugang zum Internet gewährt, diese benötigen aber eine Software um das WLAN der Beklagten nutzen zu können. Hierfür hatte die Beklagte in der Vergangenheit auf ihrer Internetseite die Open Source-Software der Klägerin zum Download angeboten, jedoch dabei keinen Lizenztext und auch keinen Quellcode zur Verfügung gestellt.

Das Gericht sah darin einen Urheberrechtsverstoß, der auch einen Schadensersatz-Anspruch begründe.

Alleine der Umstand, dass die Klägerin ihre Werke normalerweise kostenfrei unter die Bedingungen der GPL stelle, führe nicht dazu, dass sie rechtelos sei. Vielmehr könne sie bei Nichteinhaltung der von ihr verlangten Bedingungen die üblichen Ansprüche bei Urheberrechtsverstößen geltend gemachen.

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