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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Verstoß gegen Impressumspflicht rechtfertigt 2.000 EUR Streitwert

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht bei Webseiten rechtfertigt einen Streitwert von 2.000,- EUR <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 14.06.2011 - Az.: 13 U 50/11).

Der Antragsteller erwirkte wegen Verletzung von telemedienrechtlichen Informationspflichten eine einstweilige Verfügung. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 7.500,- EUR festgelegt.

Der Antragsgegner legte gegen die Höhe des Streitwerts Rechtsmittel ein.

Die Celler Richter stuften den Betrag mit 2.000,- EUR ein. Die Summe sei niedriger als ursprünglich anzusetzen.

Dies liege daran, dass die Verletzung der monierten Impressumspflicht Mitbewerber in aller Regel nicht wesentlich beeinträchtige. Ein nennenswerter Vorteil sei darin nicht zu sehen. Die Gefahr, dass sich ein Kunde deshalb für einen Mitbewerber entscheide, sei sehr gering.

Da der Sachverhalt überschaubar und der Verstoß äußerst gering sei, sei ein Streitwert von 2.000,- EUR angemessen, aber auch ausreichend. 

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