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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Werbeaussage "DR-MED XY THERAPIEZENTRUM" ist ohne Arzt irreführend

Die Werbeaussage eines Unternehmens als "DR-MED XY THERAPIEZENTRUM"  ist irreführend, wenn in dem Unternehmen nicht dauerhaft ein fachbezogener Arzt beschäftigt ist. Die lediglich stundenweise Tätigkeit eines fachfremden Mediziners ist nicht ausreichend (OLG München, Urt. v. 22.11.2018 - Az.: 6 U 1331/18).

Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der Osteopathie und warb online mit der Bezeichnung 

"DR-MED XY THERAPIEZENTRUM"

Grafisch wurde mit dem bekannten Äskulapstab und dem Text

"DR MED"

geworben.

In der Vergangenheit hatte sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mit den vorgenannten Aussagen zu werben, sofern kein Arzt beschäftigt sei.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung beschäftigte sie nun stundenweise einen Zahnarzt.

Die Klägerin sah einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte.

Das OLG München gab der Klägerin Recht.

Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen.

Bei der vereinbarten Unterlassungsverbot sei es nicht darum gegangen, dass die Beklagte irgendeinen Arzt beschäftige, sondern einen vielmehr Mediziner in ihrem Tätigkeitsbereich, der Osteopathie. Denn die Beklagte erwecke mit ihren Aussagen den Eindruck, dass ihre osteopathischen Leistungen von approbierten Ärzten durchgeführt würden. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Firma zwar stundenweise einen Zahnarzt beschäftige, aber die eigentlichen Leistungen von Heilpraktikern durchgeführt würden.

Zwar könne ein Zahnarzt osteopathische Maßnahmen im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergreifen. Das Angebotsspektrum der Beklagten habe einen deutlich größeren Umfang und erfasse auch die Behandlung des restlichen Körpers.

Daher habe die Beklagte sich nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung gehalten und eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR verwirkt.

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